. Das Verwaltungsrecht. l. Die Organisation der Staatsbehörden. 1. Das Ministerium. Das aus einem Vorsitzenden, der den Titel „Staats- minister“ führt, und zwei vortragenden Räten zusammen- gesetzte Fürstliche Ministerium ist die Zentralbehörde für die Verwaltung des Fürstentums mit Kollegial- verfassung. Es liegen ihm namentlich ob die Aufsicht über die Land- und Stadtgemeinden, die Ortsarmenverbände. Es übt die Funktionen des Landesarmenverbandes, der Wegeaufsichtsbehörde und Oberschulbehörde aus. Es hat gewisse polizeiliche Befugnisse. Für die Bearbeitung der Gemeinde- und Gewerbeangelegenheiten besteht bei dem Ministerium eine besondere Abteilung. 2. Die örtlichen Verwaltungsbehörden. Es bestehen zwei Landratsämter in Bückeburg und Stadthagen, an deren Spitze ein Landrat steht. 3. Das Oberlandesgericht. Die Funktionen des Oberlandesgerichts übt das durch Staatsvertrag mit dem Königreich Preußen zu- ständig gewordene Oberlandesgericht in Celle aus. 4. Die Untergerichte. Es besteht ein Landgericht in Bückeburg und je ein Amtsgericht in Bückeburg und Stadthagen.