5. Das Konsistorium. 11 b. Das Konsistorium. Das Konsistorium ist die oberste aus einem Vor- sitzenden sowie einem geistlichen und einem weltlichen Mitgliede bestehende Kirchenbehörde. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt. Il. Das Beamtenrecht. (Ges. v. 8./3. 1872. L. V. Bd. 11, 8. 199.) Das Gesetz bezieht sich auf alle diejenigen Zivil- beamten, denen von dem Landesherrn oder in seinem Namen durch eine dazu autorisierte Behörde die dauernde Verwaltung eines für Zwecke des Staates errichteten ständigen öffentlichen Amtes übertragen worden ist (Staatsdiener). Zu diesen Staatsdienern gehören auch die Gymnasial- lehrer in Bückeburg. | Keine Anwendung findet das Gesetz auf llIofbeamte, die im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen, Geist- liche und sonstige Diener der Kirche, Rechtsanwälte, Aerzte, Wundärzte und Apotheker. Die Zulassung in einem Dienstzweige behufs der Ausbildung oder Beschäftigung gibt kein Recht auf die Verleihung einer Staatsdienststelle. Die Aemter sind, insofern nicht sogleich bei der Ernennung ein Zeitraum ausdrücklich bestimmt oder Kündigung vorbehalten ist, als auf Lebenszeit verliehen zu betrachten. Bei Anstellung von Beamten, welche ein Richteramt bekleiden, ist eine solche Zeitbestimmung und bei Anstellung aller Beamten, welche einer wissen- schaftlichen Fachbildung bedürfen, ist ein Vorbehalt der Kündigung unstattbaft. Alle Beamten, mit Ausnahme derer, die lediglich ein Richteramt bekleiden, können auf eine andere ihrer dienstlichen Stellung angemessene Stelle versetzt werden, jedoch nur mit Beibehaltung ihres bisherigen ordent- lichen Gehaltes und ihres Ranges.