12 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht. Die Richter können zur Annahme eines anderen richterlichen Postens auch bei gleichem Range oder Gehalte nur in gewissen im Gesetz näher aufgeführten Fällen genötigt werden. Alle Beamten können in gewissen im Gesetze näher aufgeführten Fällen und unter den ebenfalls gesetzlich festgesetzten Modalitäten im Interesse des Dienstes zur Disposition gestellt werden. Ein zur Disposition gestellter Beamter behält seinen Rang und vier Fünfteile seines ordentlichen Gebaltes bis zu seiner anderweiten, beisich darbietender Gelegenheit zu bewirkenden Anstellung im Staatsdienste. Jeder Beamte kann verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden, und hat Anspruch auf Ruhegehalt: 1. nach zurückgelegten 45 Dienstjahren, 2. nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre, 3. wenn er wegen körperlicher oder geistiger Schwäche dauernd dienstuntauglich geworden ist. Der Beamte muß in diesen Fällen auch gegen seinen Willen die Versetzung in den Ruhestand sich gefallen lassen. Die Größe der Pension richtet sich nach der Zahl der dem Beamten anzurechnenden Dienstjahre und nach dem ordentlichen Gehalte, welches derselbe zuletzt oder vor seiner Stellung zur Disposition vom Haupt- und Nebenamte zu beziehen hatte. Ein Beamter, welcher nach vollendetem zehnten Jahre der ihm anzurechnenden Dienstzeit in den Ruhestand versetzt wird, erhält 30 Prozent seines Gehaltes als Pension. Mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahre steigt die Pension bis zum vollendeten zwanzigsten Dienst- jahre um ein und von da ab um zwei Prozent des Gehaltes bis zu 80 Prozent. Ueber letzteren Betrag hinaus findet eine weitere Steigerung der Pension nicht mehr statt. Wenn ein Staatsdiener ohne sein Verschulden in seiner Berufserfüllung beschädigt und dadurch dienstuntauglich geworden ist, so tritt der Anspruch auf Gewährung von Pension auch vor vollendeter zehn-