14 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht. ständige Behörde, deren Mitglieder vom Landesherrn zu ernennen sind, zuständig ist; in zweiter Instanz ist ein Senat des Oberlandesgerichts Celle zuständig. Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt kraft des Gesetzes ein: a) wenn im ordentlichen gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes zur Folge hat, b) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechts- kräftiges Erkenntnis ergangen ist, welches auf Dienstentlassung lautet, c) wenn in dem unter a) gedachten Verfahren auf eine Freiheitsstrafe rechtskräftig erkannt ist, mit dem Tage der Antretung dieser Strafe. Die Regierung kann die Suspension verfügen: a) wenn gegen einen Beamten ein ordentliches Straf- verfahren eingeleitet ist, welches Handlungen betrifft, die schon im Disziplinarverfahren die Ent- fernung aus dem Amte begründen würden, b) wenn ein Beamter eines solchen Dienstvergehens beschuldigt wird, daß gegen ihn die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte beantragt wird, sowie demnächst im ganzen Laufe des Disziplinarverfahrens bis zur rechts- kräftigen Entscheidung. Der suspendierte Beamte behält während der Suspension die Hälfte seines ordentlichen Gehaltes. Bei den richterlichen Beamten ist mit der Suspension nur in den Fällen der kraft Gesetzes eintretenden Suspen- sion eine solche Verminderung des ordentlichen Gehaltes statthaft. Wird der Beamte freigesprochen oder nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so muß ihm der inne- behaltene Teil des ordentlichen Gehaltes vollständig nachgezahlt werden. Die Witwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder: eines Staatsbeamten, der zur Zeit seines nach dem 31. März