II. Das Beamtenrecht. _ 15 1907 erfolgten Ablebens im aktiven Dienste, zur Dis- position gestellt oder im Pensionszustande gewesen ist, erhalten Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Heiratetein Beamter erst nach vollendetem 60. Lebens- Jahre oder im Pensionsstande, so gebührt der Witwe kein Witwen- und den in dieser Ehe erzeugten Kindern kein Waisengeld. Das Witwengeld beträgt ein Viertel desjenigen ordentlichen Gehalts, welches der verstorbene Beamte zuletzt bezogen hat. Es soll jedoch, mit Ausnahme des Witwengeldes der Witwen einiger Kategorien von Beamten, die ein festes pensionsfähiges Gehalt beziehen, nicht unter 450 M., in keinem Falle aber für die Witwe eines pensionierten Beamten mehr betragen als die Pension, welche dieser Beamte selbst bezog. Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwen- geldes für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind. Wiiwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Stirbt ein BeamtervorerlangterPensionsberechtigung, so wird als Betrag der Pension 30 Prozent seines Gehaltes angenommen. Ä Das Witwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden. Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisen- geldes erlischt für jeden Berechtigten mit Ablauf des Vierteljahres, in welchem er sich verbeiratet oder stirbt für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Viertel- jahres, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet.