1. Die Verwaltung der Landgemeinden. 17 Das Gemeinderecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den Wahlen und in der Befähigung, zur Gemeindevertretung gewählt zu werden. Als stimmberechtigt gelten 1. alle Gemeindemitglieder, welche a) zu den Gemeindelasten beitragen, b) nicht eine von einem ordentlichen Gerichte erkannte entehrende Strafe erlitten haben, oder eines solchen Verbrechens, welches einen ent- ehrenden Charakter an sich trägt, durch rechts- kräftiges Urteil für schuldig erkannt sind, oder wegen eines solchen Verbrechens sich in Unter- suchung befinden, c) selbständig sind, d) das 25. Lebensjahr vollendet und e) seit einem Jahre ihren Wohnsitz in der Ge- meinde haben, 2. alle diejenigen, welche in der Gemeinde mit Grund- stücken angesessen sind, sofern die Voraussetzungen unter 1 lit. a und b bei ihnen zutreffen. Die Gemeinden werden in allen ihren korporativen Angelegenheiten durch einen Gemeinderat als be- schließende und durch einen Gemeindevorsteher als ausführende Behörde vertreten. Der Gemeinderat besteht, wenn die Zahl der Stimm- berechtigten 18 nicht übersteigt, aus sämtlichen Stimm- berechtigten, deren Stimmberechtigung nach den im Gesetz gegebenen Vorschriften statutarisch zu regeln ist. Bei einer größeren Zalıl von Stimmberechtigten besteht der Gemeinderat aus Gemeindeverordneten, Gemeindeverordnete können nicht sein: 1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinde ausgeübt wird, 2. die nicht zum Gemeindevorstande gehörenden Ge- meindebeamten, 3. die richterlichen Beamten, 4. die Polizeibeamten, 5. Geistliche, Kirchendiener und Schullehrer. Beseler, Schaumburg-Lippe. 2