1. Die Verwaltung der Landgemeinden. 19 Hat der Gemeinderat einen Beschluß gefaßt, welcher seine Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so hat der Gemeindevorsteher oder das Amt von Amts wegen oder auf Geheiß der höheren Behörde die Aus- führung einstweilen zu beanstanden und über den Gegenstand des Beschlusses die Entscheidung der höheren Behörde sofort einzuholen. War das Amt bei Abfassung eines solchen Be- schlusses nicht vertreten, so muß es vorab eine noch- malige Beratung der Sache unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder veranlassen und eine Zurücknahme des Beschlusses versuchen. Die Wahl des Vorstehers und eines Stellvertreters desselben erfolgt aus der Zahl der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat auf sechs Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Landesherrn. Wird die Be- stätigung derselben versagt, so schreitet der Gemeinderat zu einer neuen Wahl; wird auch diese nicht bestätigt, so steht dem Landesherrn die Ernennung des Vorstehers resp. Stellvertreters auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu. Dieses Recht steht dem Landesherrn auch für den Fall zu, wenn der Gemeinderat die Wahl verweigern sollte. Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeinde- vorsteher durch den Gemeinderat mit Genehmigung des Landesherrn auf zwölf Jahre gewählt werden. Vorsteher können nicht sein: 1. diejenigen, dienicht Gemeindeverordnete sein können, 2. die zum stehenden Heere und die zu den Landwehr- stämmen gehörenden Personen, 3. Gast- und Schenkwirte und alle diejenigen, welche Kleinhandel mit Spirituosen treiben. Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amts die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben; er ist für alle Angelegen- heiten, welche zum Geschäftskreise des Amts gehören, dessen Organ und Hilfsbehörde; er ist zugleich Hilfs- beamter der gerichtlichen Polizei. 2*