90 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommmnalverbände. Die Polizeistrafgerichtsbarkeit wird rücksichtlich der in den Gemeindebezirken vorfallenden polizeilichen Vergehen und Kontraventionen von den Aemtern ausgeübt. Die Besitzer der Rittergüter sind jedoch in bezug auf die Polizeiaufsichtt dem Amte unmittelbar unter- geordnet. Auch in eigentlichen Gemeindesachen ist der Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen gegen dieselben nicht befugt, sondern muß solche bei dem Amte in Antrag bringen. Wo der Umfang der Gemeinde es nötig macht, sind für einzelne Teile derselben nach Bestimmung des Ministeriums Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher zu be- stellen, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft sein müssen und von den Stimmberechtigten dieser Bezirke gewählt werden. Wegen der Qualifikation und Amtsdauer derselben gelten die wegen der Gemeinde- vorsteher erteilten Vorschriften. Die Dorfs- oder Bauerschaftsvorsteher sind Organe des Gemeindevorstehers und verpflichtet, seinen An- ordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat vom Gemeindevorsteber im Einvernehmen mit dem Amte entworfen, durch Beschluß des Gemeinderats festgestellt und danach der Haushalt geführt. Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer der Bewilligung des Gemeinderats der Genehmigung des Amts. Die Jahresrechnung ist vor dem 1. Mai des folgenden Jahres dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat dieselbe zu revidieren, solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Amte zur Superrevisiin und demnächst dem Gemeinderate zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Der Gemeindevorsteber hat unter Aufsicht des Amts die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten und die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderats- beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben an- zuweisen. ({