1. Die Verwaltung der Landgemeinden. > Unterläßt oder verweigert der Gemeinderat, die Aufbringung der Mittel zu beschließen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Leistungen nötig sind, so hat das Amt den Betrag derselben fest- zusetzen und die Gemeinde zu dessen Entrichtung nötigenfalls im Wege administrativer Exekution anzu- halten. Der Gemeinderat beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens. Zum Gemeindevermögen gehört alles, was der Gemeinde als solcher zusteht. Verschieden vom Gemeindevermögen ist das Vermögen, welches den Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klassen derselben oder sonstigen Genossenschaften zusteht. Die Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums, wenn es sich darin handelt: 1. um Veräußerung oder um eine auf einem lästigen Titel beruhende Erwerbung von Grundstücken oder dinglichen Gerechtsamen, 2. um Anleihen, durch welcbe die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vor- handene vergrößert wird, 3. um Veränderungen in dem Genuß von Gemeinde- nutzungen. Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfnis oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, sind letztere durch Gemeindesteuer auf- zubringen. \ Die Gemeinde kann durch Beschluß des Gemeinde- rats zur Leistung von Diensten (Hand- und Spann- diensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten ver- pflichtet werden. Diese Dienste sind in Geld abzu- schätzen und nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben zu verteilen. Ein jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde- verwaltung oder Vertretung anzunehmen sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu