2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 29 Den Magistrat vertritt der Bürgermeister, der, soweit es sich um die laufenden oder die ihm unter persönlicher Verantwortnng zugewiesenen Geschäfte handelt, selbständig verfügt. In allen Angelegenheiten, in denen eine Beschluß- fassung beider städtischen Kollegien gefordert ist, hat der Magistrat in einer Sitzung Beschluß zu fassen. Der Bürgermeister als erster städtischer Beamter und Vorsitzender des Magistrats leitet und beaufsichtigt die gesamte Handhabung der Stadtverfassung. Als solcher hat er namentlich auch das Recht und die Pflicht, die dem Magistrat tiberwiesenen örtlichen Ge- schäfte der staatlichen Verwaltung zu besorgen und die Ausführung gesetzwidriger oder dem städtischen Interesse zuwiderlaufender Beschlüsse unter Einholung der Entschließung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden und ihre Vollziehung vorläufig auszusetzen. Die Ortspolizeiverwaltung wird von dem Bürger- meister bzw. von seinem Stellvertreter geführt. Dem Ministerium bleibt jedoch die Befugnis vor- behalten, die Leitung der Polizeiverwaltung und die Stellver- tretung, falls besondere Umstände dies erfordern, einem aus Landesmittelnzu besoldenden Staatsbeamtenzuübertragen. In allen Fällen, in denen tbereinstimmende Be- schlüsse beider städtischen Kollegien gefordert sind, ist auf Antrag eines der beiden Kollegien gemeinschaft- liche Sitzung durch den Bürgermeister anzuberaumen, die von diesem zu leiten ist. Beharren beide Kollegien bei einer Abstimmung auf gegensätzlichem Standpunkt, so ist es jedem der Kollegien unbenommen, die Entscheidung des Mini- steriunms anrufen. Geschieht dies nicht, so bleibt die Angelegenheit auf sich beruhen. Die städtischen Kollegien können, abgesehen von den durch besondere gesetzliche Bestimmung geforderten Ausschüssen, zu ihrer Unterstützung ständige oder vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. Ueber die Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sind ortsgesetzliche Bestimmungen zu treffen.