30 Das Verwaltungsrecht. II. Die Kommunalverbände. In jeder Stadt ist zur Führung des Kassenwesens und zur Führung des Bureauwesens je ein besonderer Beamter (Kämmerer, Sekretär) auf Lebenszeit anzustellen. Die städtischen Beamten werden nach Einholung eines Gutachtens der Bürgervorsteher vom Magistrat ernannt. Die städtischen Beamten erhalten bei eintretender Dienstunfähigkeit Ruhegehalt und ihre Witwen und Waisen Witwen- und Waisengeld .nach den ortsgesetzlich hierüber zu erlassenden Vorschriften. Die staatliche Aufsicht über die gesamte Hand- habung der Stadtverfassung wird vom Ministerium als Aufsichtsbehörde ausgeübt. In Ausübung dieses Rechts steht ihr unter anderem die sehr eingreifende Befugnis zu, in den Fällen, in denen es die städtischen Kollegien oder eines derselben unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, unter Anführung des gesetzlichen Grundes der Verpflichtung die Ein- tragung in den Haushaltsplan von Amtswegen zu bewirken oder die außerordentliche Ausgabe fest- zustellen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständig zur Entscheidung über alle Beschwerden in städtischen Angelegenheiten, soweit nicht eine andere Zuständigkeit besonders be- gründet ist. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er- forderlich zur Veräußerung von Grundstücken und Gerechtigkeiten, wenn ihr Wert 300 M. übersteigt, zur Aufnahme von Darlehen, durch welche die Schuldenlast der Stadtgemeinde über die Dauer eines Jahres hinaus vergrößert wird, zur Aenderung des Stadtbezirks, zur Veränderung oder Beseitigung Öffentlicher Denkmäler oder Bauwerke von Geschichts- oder Kunstwert, sowie zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen Wert für die Kunst, die Wissenschaft oder die Geschichte haben, besonders von Archiven.