2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 31 Zur Kenntnisnahme der Aufsichtsbehörden sind zu bringen: die jährlich aufzustellenden Haushaltspläne sofort nach ihrer Aufstellung, die jährlichen Rechnungs- abschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung, die über die städtische Verwaltung oder einzelne Zweige derselben erscheinenden Berichte und alle mit Gültigkeit für den Stadtbezirk erlassene Verordnungen. IV. Die Polizeiverwaltung. 1. Allgemeine Bestimmungen. (Ges. v. 22.5. 1882. L. V. Bd. 14, S. 259.) Die Ortspolizeibehörden (Amt, Polizeidirektor der Residenzstadt Bückeburg, Magistrat) sind befugt, orts- polizeiliche, für den städtischen Gemeindebezirk bzw. für einen ländlichen Gemeinde- oder selbständigen domanialen Gutsbezirk gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 30 M. anzudrohen. Die Ortspolizei umfaßt die Sicherheits-, Fremden-, Gesundheits-, Ordnungs-, Gesinde,, Bau- und Gewerbe- polizei, sowie alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich ge- ordnet werden muß. Dem Erlaß der Polizeivorschriften hat seitens der städtischen Ortspolizeibehörde eine Beratung mit dem Bürgervorsteherkollegium oder, falls die Leitung der Polizeiverwaltung in der Residenzstadt Bückeburg einem fürstlichen Beamten übertragen ist, eine Beratung mit dem Magistrate und dem Bürgervorsteherkollegium, seitens des Amtes eine Anhörung des Gemeinde- oder Gutsvorstehers vorherzugehen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften, welche zur Ausführung bestehender Reichs- oder Landesgesetze erforderlich werden: imgleichen im Fall einer Gefahr im Verzuge.