3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 45 feuerpolizeilichen, sowie der hygienischen und ästhetischen Gesichtspunkte festgesetzt werden. Die Ortspolizeibehörde kann die Festsetzung von Fluchtlinien verlangen, wenn die polizeilichen Rück- sichten eine solche als erforderlich erscheinen lassen. Bei einem Dissenz zwischen ÖOrtspolizeibehörde und Gemeindevertretung entscheidet das Ministerium. Die Straßenfluchtlinien bilden zugleich die Bau- fluchtlinien d. h. die Grenze, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen ist, falls nicht eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene, in der Regel jedoch höchstens drei Meter hinter diese zurücktretende Bau- fluchtlinie festgesetzt wird. . Die Festsetzung von Fluchtlinien kann für einzelne Straßen und Straßenteille oder nach dem voraussicht- lichen Bedürfnisse der näheren Zukunft durch Auf- stellung von Bebauungsplänen für größere Grundflächen oder ganze Gemeinden erfolgen. Jeder Fluchtlinienplan ist öffentlich auszulegen und über die dagegen erhobenen Einwendungen ist in Er- mangelung einer gütlichen Vereinbarung zwischen Be- schwerdeführern und Gemeindevertretung durch das Ministerium zu entscheiden. Zur Festsetzung und Abänderung von Bebauungs- plänen in der Residenzstadt Bückeburg bedarf es der landesherrlichen Genehmigung. Mit dem Tage der Offenlegung tritt die Bau- beschränkung und das Recht der Gemeinde in Kraft, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmten Grundflächen den Eigentümern zu entziehen. Durch Ortsstatut kann festgestellt werden, daß an Straßen oder Straßenteilen, welche zwar für den öffent- lichen Verkehr bestimmt, aber hierfür und für den Anbau noch nicht fertig hergestellt sind, Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen. Eine Entschädigung kann wegen der Beschränkung der Baufreiheit nicht gefordert werden. Der von der