3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 59 eine unerwartete Revision anzustellen hat. Der Ausschuß hat auch zur Verhütung der Feuersgefahr auf die Be- folgung der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften, sowie auf die richtige Ausführung von Feueranlagen bei Neubauten zu achten. Der Ausschuß besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem, einem für den ganzen Kreis oder Teile desselben bestellten Bauverständigen, der ein Zimmer- oder Maurermeister sein muß und aus einem achtbaren Mitgliede der betreffenden Gemeinde. In den Städten und Flecken ist das Feuerlöschwesen durch Erlaß besonderer Feuerlöschordnungen nach Maß- gabe des Bedürfnisses durch Ortsstatut zu regeln. ß) Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr. (Ges. v. 26./1. 1870. L.V. Bd. 10, S. 613.) Denjenigen, welche ihre Gebäude gegen Feuers- gefahr versichern wollen, bleibt es überlassen, die Ver- sicherung bei den von dem Ministerium zur Annahme von Immobiliar-Versicherungen konzessionierten Privat- Feuerversicherungs-Gesellschaften zu bewerkstelligen. DerVersicherungsvertrag unterliegt der Genehmigung der Obrigkeit und erlangt erst durch diese rechtliche Gültigkeit. Die Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr bei anderen als den vom Ministerium konzessionierten Gesellschaften ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- stimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 1500 M. belegt, in welche sowohl der Versicherte als die F'euer- versicherungs - Gesellschaft, welche die Versicherung angenommen hat, verfallen. Die Versicherung des Bauwertes ein und desselben Gebäudes geteilt unter mehrere Versicherungs - Gesell- schaften ist gestattet. Zur Sicherung des Realkredites der Hauseigentümer ist das Ministerium befugt, den zu konzessionierenden Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften die folgenden Verbindlichkeiten aufzulegen: