60 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. a) b) e) Brandentschädigungen ohne Einwilligung der Hypothekar- bzw. Realgläubiger, wenn diese nicht etwa selbst zur Empfangnahme berechtigt sind, nur zur Wiederherstellung und nachdem letztere &esichert worden, auszuzahlen ; den bei ihnen angemeldeten Hypothekar- bzw. Realgläubigern von der etwaigen Nichtzahlung der Prämie seitens des Versicherten Kenntnis zu geben und denselben eine Frist von wenigstens sechs Wochen, von der Kenntrisgabe an gerechnet, zu gestatten, um die Zahlung der Prämie anstatt des Versicherten zu leisten, ingleichen wenn die Versicherung aufgehoben oder nicht erneuert oder die Versicherungssumme vermindert wird, den bei ihnen angemeldeten Hypothekar- bzw. Realgläubigern davon Mitteilung zu machen und denselben auf deren Verlangen binnen einer Frist von wenigstens sechs Wochen von der Mitteilung an, die ununterbrochene und unveränderte Fort- setzung der Versicherung auf ihren Namen und für ihr Interesse gegen Zahlung der betreffenden Prämie zu gestatten. V. Das Unterrichtswesen. (Gesetz über das Volksschulwesen im Fürstentum Schaumburg-Lippe v. 4./3. 1875. L.V. Bd. 12, S. 265.) Unbedingt notwendige Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule sind: Religions- und Sittenlehre, Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, Natur- und Erdkunde, Geschichte, Gesang, Turnen und Zeichnen für Knaben. Daneben nach Bedürfnis und Füglichkeit: Weibliche Handarbeit für Mädchen.