3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 61 Ueber die jeweilige Einrichtung der Schulen, sowohl was den Unterrichtsplan (den allgemeinen wie den be- sonderen örtlichen), als was die Erziehungs- und Lehr- mittel und die Schulzucht anbelangt, trifft die Ober- schulbehörde Bestimmung, soweit nicht in dem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Ueberwachung des Religionsunterrichtes steht der kirchlichen Behörde zu und können die für diesen zu benutzenden Lehrbücher nur mit deren Zustimmung bestimmt werden. Die Volksschule ist eine Öffentliche Anstalt und als solche jedem schulpflichtigen Kinde zugänglich. So lange, als in dem konfessionellen Verhältnisse der Mitglieder einer Schulgemeinde keine wesentliche Umgestaltung eintritt, ist der Religionsunterricht in der Volksschule in derselben Konfession, wie bisher, zu erteilen. Eine derartige wesentliche Umgestaltung kann jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Konfession, in welcher dieser Unterricht erteilt wird, nicht mehr diejenige der Mehrheit der Gemeindemitglieder und dieses Verhältnis als ein dauerndes anzusehen ist. Mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann, wo die Verhältnisse dazu geeignet sind, neben dem eben- gedachten Religionsunterrichte auch Unterricht in dem Bekenntnisse einer Minderheit auf Kosten der Schul- gemeinde an der Volksschule erteilt werden. Zur Teilnahme an dem Religionsunterrichte der Volksschule, die sie besuchen, sind die Kinder dann nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein Religionsunterricht an der Schule erteilt wird. Bei Anstellung der Lehrer ist auf die konfessionellen Verhältnisse tunlichst Rücksicht zu nehmen. Zur Volksschule gehören: 1. die einfache Volksschule, 2. die erweiterte Volksschule. - Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten sechsten Lebensjahre der Kinder und dauert in der Regel acht Jahre, also bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre.