68 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. , Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten. Verordnung betr. den Unterricht in weiblichen Handarbeiten in den Volksschulen des Fürsten- tums Schaumburg-Lippe (v. 5.|11. 1896. L. V. Bd. 17, 8. 283.) In allen Volksschulen des Landes ist Unterricht in weiblichen Handarbeiten zu erteilen, an dem, alle Mädchen vom vierten Schuljahre an teilzunehmen haben. Die Mädchen aus den verschiedenen Klassen können in einer Handarbeitsklasse vereinigt werden, sofern ihre Gesamtzahl 40 nicht übersteigt. Sonst sind für je 40 Schülerinnen besondere Handarbeitsklassen ein- zurichten. Wöchentlich Sind in jeder Handarbeitsklasse mindestens zwei Stunden zu erteilen. Eine Vermehrung auf vier Stunden ist statthaft. Der Unterricht beschränkt sich auf Stricken, Nähen, Flicken, Stopfen, Wäsche- zeichnen und, wo die Lehrerin die entsprechende Fähig- keit besitzt, Wäschezuschneiden und Wöäschenähen. Die für den Unterricht erforderlichen Materialien sind von den Eltern zu liefern. Sind diese hierzu nicht gewillt oder nicht imstande, so wird das Notwendige auf Kosten der Schulkasse beschafft. Versäumnisse der Handarbeiten werden ebenso bestraft wie sonstige Schulversäumnisse. VI. Die Kirchenverwaltung. Die Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Landeskirche, (V. v. 10./5. 1900. L. V. Bd. 19, S. 251.) Die Kirchengemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche werden in ihrer Gesamtheit durch eine Landessynode vertreten, die besteht aus 23 Mitgliedern, nämlich: 1. aug sieben weltlichen Vertretern der Kirchen- gemeinden, die von den evangelisch-lutherischen