‘Die Synodalordnung usw. 69 Einwohnern des Landes in geheimer direkter Wahl mittels Stimmzettel gewählt werden; 2. aus 16 ferneren Mitgliedern, und zwar nämlich: zwei landesherrlich auf Vorschlag des Konsistoriums zu ernennenden Mitgliedern, dem Landessuper- intendenten, sechs geistlichen und sieben weltlichen gewählten Vertretern der Kirchengemeinden. Zur Wahl der Vertreter der Kirchengemeinden werden die Kirchenvorstände zu sieben Wahlkörpern vereinigt. Jeder Wahlkörper hat ein geistliches und ein weltliches Mitglied zu wählen; von dem Wahlkörper, in welchem der Landessuperindentent zugleich Pastor einer Gemeinde ist, wird nur ein weltlicher Vertreter gewählt. Von den zwei durch landesherrliches Vertrauen zu ernennenden Mitgliedern der Synode, welche im Besitz der für einen Kirchenvorsteher erforderlichen Eigenschaften sein müssen, soll in der Regel eines dem geistlichen, eins dem weltlichen Stande angehören; auch sollen die weltlichen, wo tunlich, nicht schon Mitglieder eines Kirchenvorstandes sein. Wählbar zu geistlichen Vertretern sind alle, welche ordinierte Geistliche sind und seit mindestens zwei Jahren den geistlichen Beruf innerhalb der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums ausgeübt haben. Wählbar zu weltlichen Vertretern sind sämtliche Kirchenvorsteher. Die Kirchenvorstände wählen als Wahlkörper aus sich ihre Vertreter; jedes Mitglied verwaltet in der Regel sechs Jahre sein Amt. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand ist auch das Ausscheiden aus der Landessynode verbunden. Die Landessynode versammelt sich in der Regel alle drei Jahre auf Einberufung durch das Konsistorium. Ihre Auflösung kann vom Landesherrn auf Vortrag des Konsistoriums verfügt werden. Im Fall der Auflösung ist binnen Jahresfrist eine neue Landessynode zu berufen. Inzwischen tritt der Synodalausschuß in Tätigkeit. Die Synode berät und beschließt über die Angelegenheiten der gesamten evangelisch-lutherischen Landeskirche. Sie hat die Befugnis, die Vorlage von