1. Die direkten Stenern. 83 in allen inneren und äußeren Kirchendiensten behilflich zu sein. Die sogenannten niederen Kirchendienste sind nicht durch den Küster, sondern durch den von jeder Kirchengemeinde anzustellenden Kirchendiener wahrzu- nehmen. Für jede Kirchengemeinde ist eine Küstereikasse zu errichten, in welche sämtliche Einnahmen der Küsterei fließen. Mit Errichtung dieser Kasse hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Kiistereivermögen auf; doch bleibt ihm die freie Benutzung der Küster- wobnung nebst den vorhandenen Wirtschaftsräumen, sowie des zugehörigen Haus- und Gemüsegartens. Das Mindestgehalt des Küsters soll 300 M. betragen. Es steigt von 5zu5 Jahren um 50 M. bis zum Höchst- betrage von 450 M. Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf die in den Städten befindlichen Küster-, Kantoren- und Organistenstellen. VII. Die Steuern. 1. Die direkten Steuern. a) Die Einkommensteuer. (Ges. v. 3.5. 1901. L. V. Bd. 20, S. 67.) Einkommensteuerpflichtig sind: 1. Die Schaumburg-Lippischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen a) welche, ohne in Schaumburg-Lippe einen Wohnsitz ($1Abs.2d.R.G. vom 13. Mai 1872) zu haben, in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten; b) welche neben einem Wohnsitz in Schaumburg- Lippe in einem anderen Bundesstaate oder in 6*