114 Das Verwaltungsrecht. VIII. Die Regalien. 7. Befreiung von der Abgabe kann gewährt werden a) wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Wirtschaftsbetrieb für Rechnung einer Ge- meinde oder eines anderen Kommunalverbandes, einer gemeinnützigen Vereinigung oder für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen soll; b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier Getränke beschränkt wird. 8. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden. . Die Abgabe fließt in den Städten in die Stadtkasse, in den Kreisen in die Kreiskasse. d) Die Hunde- und Taubensteuer. (Ges. v. 17.3. 1902. L. V. Bd. 21, S. 167.) Die Kreise haben in Zukunft das Recht, das Halten von Hunden und Tauben durch Steuerordnungen und zwar das der Hunde bis 6 M. und das der Tauben das Paar bis 50 ‚Pf. jährlich zu besteuern. VIII. Die Regalien. 1. Das Bergregal. Verfügungsrecht über die Bodenschätze. (Ges. vom 28./3. 1906. L. V. Bd. 21, 8. 215.) Das Recht, die nachstehend bezeichneten Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht allein dem Staate zu. Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen, mit Ausnahme der Roheisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, Graphit, Steinsalz und die mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze, namentlich die Kali-, Magnesia- und Borsalze und die Solquellen, Erdharz, insbesondere Naphta (Erdöl, Bergöl,