1. Das Bergregal. 115 Petroleum, Bergteer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs), Asphalt, sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz (Bitumen) benutzbaren Mineralien mit Ausschluß der bituminösen Mineralkohlen. Das ausschließliche Recht zur Gewinnung der Steinkohlen bleibt den nach dem Exekutionsabschiede vom 12. Dezember 1647 zum Bergbau auf Steinkohlen Berechtigten allein vorbehalten. Das Ministerium ist befugt, zur Aufsuchung und Gewinnung der vorstehend bezeichneten Mineralien a) eigenen Bergbau zu betreiben; b) das Bergwerkseigentum zu verleihen; c) mit Unternehmern nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts Verträge abzuschließen. Bergwerkseigentum. Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation — die reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige Felder und der Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken unterliegen der Bestätigung des Ministeriums, die nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden darf. Für das Bergwerkseigentum gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht aus dem Gesetz sich ein anderes ergibt. Ueber das Verfahren und die entscheidenden Behörden, wenn die Beteiligten sich über die Abtretung des Grundstückes usw. nicht einigen können, enthält das Gesetz Bestimmungen. Lagerleiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker. Ueber das Vertragsverhältnis zwischen den Arbeit- gebern und ihren Arbeitern und Beamten im Bergwerks- g*