116 Das Verwaltungsrecht. VIII Die Regalien. betrieb. entscheiden die allgemeinen gesetzlichen Be- stimmungen, soweit nicht in den $$ 111—142 des Gesetzes andere Bestimmungen getroffen sind. Bergbehörden, Markscheider. Die Bergbehörden sind der Bergrevier- beamte und das Ministerium. Die Revierbeamten bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich dem Ministerium übertragen sind; sie stehen unter Aufsicht des Ministeriums, welches auf Beschwerden ent- scheidet, die gegen ihre Verfügungen und Beschlüsse erhoben werden. Markscheider können nur Personen sein, die als solche geprüft und konzessioniert sind. Bergpolizei. Die Betriebe und Nebenbetriebe des Bergbaues unterliegen der bergpolizeilichen Aufsicht. Das Ministerium ist befugt, für den ganzen Um- fang des Fürstentums oder für einzelne Teile desselben Polizeiverordnungen zu erlassen, welche sich auf die Sicherheit der Baue sowie des Lebens und der Gesund- heit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtungen des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, und den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues beziehen. Zuwiderhandlungen gegen die öffentlich - rechtlichen Vorschriften des Gesetzes sind mit Strafe bedroht. 2. Das Lotterieregal. (Ges. vom 12./3. 1906. L. V. Bd. 21, S. 180.) Das Gesetz verbietet die Veranstaltung öffentlicher Lotterien sowie öffentlicher Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände ohne Erlaubnis