III. Bundesrath. Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Sachsen ... 4 Hessen 1 Mecklenburg-Schwerin 2 Sachsen-Weimar . . . . . . .. . . . ... 1 Mecklenburg-Strelitz 1 Oldenburg .. . . . .. . . . . . . . . . ... 1 Braunschweig 2 Sachsen-Meiningen 1 Sachsen-Altenburg 1 Sachsen-Coburg-Gotha . . . .. . . .. 1 Anhalt . . .. 1 Schwarzburg-Rudolstadt .. 1 Schwarzburg-Sondershausen 1 Waldeck. . .. .. ... .. .. . . . . .... 1 Reuß ält. Linie .. . . . . . . . .. . ... 1 Reuß jüng. Linie. .. . . .. .. ..... 1 Schaumburg-Lippe ... 1 Lippe ... 1 Lübeck . ... 1 Bremen ... 1 Hamburg . . . .. .. .. . . . .. . . ... 1 Summa . . .. 43. Artikel 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- rathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stim-