— 6 — Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu über- geben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. Artikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Landheer und die Festungen; 2) für das Seewesen; 3) für Zoll- und Steuerwesen; 4) für Handel und Verkehr; 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 6) für Justizwesen; 7) für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. Artikel 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu er- scheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die An- sichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majo- rität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. Artikel 10. Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.