— 10 — Artikel 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erfor- derlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. VI. Zoll- und Handelswesen. Artikel 33. Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemein- schaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Ein- schließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige in- ländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Artikel 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck ent- sprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Artikel 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zoll- wesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Brannt- wein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maaßregeln, welche in den Zoll- ausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Das