— 11 — Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver- fahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet. Artikel 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenom- menen unter die Bestimmung des Art. 35. fallenden gesetzlichen Anord- nungen einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge; 2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz- gebung (Art. 35.) hervortreten; 4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Fest- stellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (Art. 39.). Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bun- desrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6. dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Artikel 38. Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35. bezeichneten Verbrauchsabgaben fließt in die Bundeskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs- abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten; b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird — mit dem Betrage der auf Salzwerken er- wachsenden Erhebungs- und Aussichtskosten; e) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme. 2* Die