— 23 — unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die Gesetzeskraft erlangt. Indem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, übernehmen Wir die Uns durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone Preußen. Wir befehlen, dieses Publikandum durch das Bundesgesetzblatt des Nord- deutschen Bundes zu veröffentlichen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 2.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867., betreffend die Ernennung des Präsidenten des Staatsministeriums und Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck-Schönhausen, zum Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes. In Ausführung der Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes (IV. Art. 15. und 17.) ernenne Ich Sie hierdurch zum Bundeskanzler des Nord- deutschen Bundes. Bad Ems, den 14. Juli 1867. Wilhelm. v. Mühler. Gr. zur Lippe. An den Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck- Schönhausen. (Nr. 3.)