Registerbehörde eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7. erforderlichen Nachweisungen geführt sind, sowie, daß das Schiff zur Führung der Bundes- flagge befugt sei. §. 9. Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nachgewiesen. Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht erforderlich. §. 10. Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden. §. 11. Treten in den Thatsachen, welche in dem §. 6. bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister ein- getragen und auf dem Certifikate vermerkt werden. Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Cer- tifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurück- geliefert werden könne. §. 12. Die Thatsachen, welche gemäß §. 11. eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind von dem Rheder binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihnen Kenntniß erlangt hat, der Registerbehörde zum Zweck der Verfolgung der Vorschriften des §. 11. anzu- zeigen und glaubhaft nachzuweisen, betreffenden Falls unter Zurücklieferung des Certifikats. Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob: 1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern; 2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes; 3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für die- selbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern; 4) wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht, wodurch das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. §. 13. Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des §. 2. zur Führung der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnisstrafe