— 43 — dem bereiteten Salze zu entrichtenden Abgabenbetrages, sowie zur Verhütung von Defraudationen hinsichtlich ihres Betriebes und geschäftlichen Verkehrs der Kon- trole der Steuer-(Zoll-) Verwaltung, welche durch eine von dieser zu erlassende, jedem Besitzer solcher Anstalten mitzutheilende und von diesem zu befolgende An- weisung geregelt wird. Diese Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein besonders zu errichten- des oder zu bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im §. 3. Absatz 2. er- wähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Steuer-(Zoll-) Amts. §. 7. Durch die im §. 6. gedachte Anweisung kann jeder Salzwerksbesitzer nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung verpflichtet werden: 1) dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trockenräumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschie- den oder zerkleinert wird, leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann; 2) die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heim- licher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur An- legung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen; 3) das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und Räumen aufzubewahren; 4) über den Betrieb des Salzwerkes und das gewonnene und verabfolgte Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Steuer- beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen; 5) Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen be- treiben lassen, auf dem Salzwerke keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen; 6) in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Salz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der Steuerbehörde gestatteten Menge aufzubewahren; 7) die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), sowie die Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen und das dazu erforderliche Per- sonal zu stellen; 8) der Steuerverwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungs- behörde festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen; 8* 9) den