— 45 — §§. 37. und 39. des Zollgesetzes und in den §§. 83. 84. 87. 91. 96. 106. 107. und 113. der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestim- mungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von der obersten Finanzbehörde des Bundesstaates zu erlassende Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden. 2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft. 3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten. 3. Strafbestimmungen. §. 11. Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfis- kation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zehn Thaler — fünfzehn Gulden — beträgt, be- straft werden. Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werthes der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Zentner zu entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Salz verübt (§. 3.), so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. s. w.) der Konfiskation. Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im §. 20. erwähnten Kontrolegebühr empfangenen Salzes (§. 13. Nr. 6.) zieht außerdem den Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Salzbezug nach sich. §. 12. Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Ver- urtheilung, wird die nach §. 11. außer der Konfiskation eintretende Strafe ver- doppelt, in jedem ferneren Rückfalle vervierfacht. In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter- werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorstehenden Fall maaßgebend. §. 13. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen: 1) wenn Salz, den Bestimmungen des §. 3. zuwider, oder in Anstalten, deren Betrieb auf Grund des §. 7. untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird; 2) wenn das in den zugelassenen Betriebsanstalten gewonnene Salz vor der Ein-