— 46 — Einbringung in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine ohne ausdrückliche Erlaubniß der Steuerbehörde aus den Siederäumen entfernt oder verbraucht wird; 3) wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird; 4) wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3. am Schlusse), Salz in anderer als der nach §. 7. gestatteten Weise und Menge aufbewahrt wird; 5) wenn Salz von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3. am Schlusse) zu einer anderen als der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird; 6) wenn über das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird; 7) wenn Personen, welche sich nach §. 10. Nr. 1. über den Bezug des von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis be- troffen werden; 8) wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Steuerbehörde zu anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutter- laugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird. Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten That- sachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 15. statt. §. 14. Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtkräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes. Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7. gedachten Verbots. In denjenigen Staaten, nach deren Zollstrafgesetzen die freiwillige Unter- werfung unter die Strafe der rechtskräftigen Verurtheilung gleichsteht, ist diese Bestimmung auch für den vorliegenden Fall maaßgebend. §. 15. Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegen- wärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder den