— 49 — Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 8. Mai 1867. Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun- schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard Moser, Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig, Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel, Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Finanzrath Karl Viktor Riecke; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Ministerialrath Eugen Regenauer; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- Weimar-Eisenach, Bundes-Gesetzbl. 1867. 9 Seine