— 50 — Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander Scheele und den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard Moser, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg: Höchstihren Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: den Herzoglich Braunschweigischen Ministerresidenten am Königlich Preußischen Hofe und Geheimen Rath Dr. Friedrich August v. Liebe, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Der Artikel 10. des Vertrages vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, wird aufgehoben und im ganzen Umfang des Zollvereins freier Verkehr mit Salz hergestellt. Artikel 2. Das im Zollvereinsgebiet gewonnene, sowie das aus dem Auslande ein- geführte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für den Zollzentner Nettogewicht. Neben dieser Abgabe darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Salz, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem Siede-, Stein- und Seesalz alle Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt. Artikel 3. Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Be- soldung der damit auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten aufgewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für