— 51 — für unrichtige Erhebungen, zwischen sämmtlichen Vereinsmitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zolleinnahmen verabredeten Grundsätzen statt. Artikel 4. Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins- gebiete gewonnenen Salz erfolgt nach Maaßgabe der hierüber zwischen den ver- tragenden Regierungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung. Artikel 5. Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaaßregeln gegen Mißbrauch, verabfolgt werden: A. auf Vereinsrechnung 1) zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande, 2) zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung, 3) zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus- fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, 4) zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern. Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken ver- wendet werden soll, muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen wer- den. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgabenfreie Verabfolgung von Salz, beziehungsweise die Erstattung der erlegten Steuer nur auf privative Rechnung stattfinden. B. Auf privative Rechnung kann außer dem vorstehend gedachten Falle Salz abgabenfrei verabfolgt werden: 1) zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeits- Anstalten, 2) zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Ver- abfolgung die Berechtigten Anspruch haben, 3) zur Nachpökelung von Heringen. C. Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur anderen Hälfte auf privative Rech-