— 59 — (Nr. 17.) Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. Vom 4. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Das Bundespräsidium wird für das Jahr 1867. zu den Ausgaben für das Bundeskanzler-Amt, den Bundesrath und die Bundesausschüsse bis zur Höhe von .... ...... . .. ... . . .. . . . ... 35,275 Thlr. für den Reichstag bis zur Höhe .... . . . . . . . . . .. 54,488  " zusammen 89,763 Thlr. ermächtigt. §. 2. Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der ein- zelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. §. 3. Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräsidium dem Bundes- rathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. November 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Unveränderter Abdruck; Berlin (1892), Reichsdruckerei.