— 63 — Abschnitt II. Von der Garantie. §. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig eingelieferten Gegenstände: 1) der Geldsendungen, 2) der Packete mit oder ohne Werthsdeklaration, 3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, und für den Verlust 4) der reglementsmäßig eingelieferten rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert worden sind. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge- schlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Post- verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Konvention die Ersatz- leistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Bei- stand zu leisten. Für andere, als die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. §. 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 11* das