— 74 — §. 58. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen- stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht auf Staatsverträgen und Konventionen mit dem Auslande beruhen, werden hierdurch aufgehoben. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- suchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen nothwendigen Aus- nahmen sind durch ein Bundesgesetz festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Bundesgesetzes werden jene Ausnahmen durch die Landesgesetze bestimmt. §. 59. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. (Nr. 19.)