— 85 — die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des Ge- sammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. §. 7. In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragenden Theile das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zolltarif, die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai dieses Jahres, die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai 1865., das Zollkartell vom 11. Mai 1833., zur Anwendung bringen. Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzern zu verstehen. Artikel 4. Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben werden an den gemein- schaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 5. Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde. Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht an- gemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Theiles auszudehnen. Die