— 87 — Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke- steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet. Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen. II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. §. 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rech- nung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen er- hoben werden. §. 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Be- steuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; c) für Wein, und zwar: aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23⅓ Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wer- den,