— 103 — Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegen- wärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, ein- tretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten wer- den überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen. Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und Bevoll- mächtigten trägt der Verein. Artikel 21. Die vertragenden Theile werden Erfindungspatente und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842. festgestellten Grundsätze ertheilen. Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rück- tritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befug- nisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. Artikel 22. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereins- staaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den ge- wöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828. bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privat- per-