— 110 — 12. Zum Artikel 14. des Vertrages. Die unter Nr. 6. f., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 19. a. und b., Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b. c. und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865. gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als dem im §. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen Bestimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben. 13. Zum Artikel 16. des Vertrages. Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden. 14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853. Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom 16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden. 15. Zum Artikel 20. des Vertrages. 1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden. 2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnen- den Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll. a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa bei- gesetzt hat. b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch ver- zögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein Nach-