— 116 Nummer. Vereinsstaaten etc. in welchen die Erhebung stattfindet. Maaßstab für die Erhebung. Steuersatz im 30. Thalerfuß. Thlr. Sgr. Pf. 52½. Gulden. fuß. Fl. Kr. Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen. I. Von Tabackblättern und Tabackfabrikaten. 1.   Preußen (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande*). Außerdem im engeren Ver- eine mit Preußen (nach der Zeitfolge der Verträge): a) von Schwarzburg-Son- dershausen: die Unterherrschaft, b) von Schwarzburg-Rudol- stadt: die Unterherrschaft, c) vom Großherzogthum Sachsen: das Amt Allstedt mit Oldisleben, d) Anhalt, e)  das Fürstenthum Lippe, f) von Mecklenburg-Schwe- rin: die Ortschaften Ros- sow, Netzeband und Schöneberg, g) von Sachsen - Koburg- Gotha: das Amt Volkenrode, h) von Oldenburg: das Fürstenthum Bir- kenfeld, i) Waldeck und Pyrmont, k) Schaumburg-Lippe, l) Bremische Gebiethstheile. Zollzentner 20 10 * In den Hohenzollern- schen Landen wird eine Uebergangs--Abgabe von Tabackblättern und Ta- backfabrikaten nicht er- hoben.