120 Steuersatz im Bemerkungen über die Nummer Vereinsstaaten etc., Maaßstab bei der Ausfuhr nach 30 52⅟₂ anderen Vereinsstaaten in für Gulden- oder dem Auslande welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. fuß. bewilligten Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr. Steuervergütungen. 8. Württemberg . . . . . . . . . . .. Eimer (Würt- Die erhobene Malz- steuer wird von ausge- tembergisch) hendem Bier nach Maaß- = 2,13915 Ohm gabe des dazu verwende- Preußisch ten Malzes in jedem ein- zelnen Falle ermittelt und a. braunes 1 21 5⅟₇ 3 danach die Steuervergü- Bier tung festgesetzt und ge- b. weißes Bier    1      4       3 3/7        2 währt. 9. Baden Ohm (Badisch) 22 3 3/7      1       18 Bei der Ausfuhr des — 1,091673 Ohm im Großherzogthum Ba- den erzeugten Biers wer- Preußisch den auf die Badische Ohm 1 Fl. 5 Kr. rückvergütet. .............. . 1 Bei der Ausfuhr von 10. Hessen . .. Ohm (Großhz. 28 6⁶⁄₇ 40 20 Maaß und mehr wird Hessische) eine Steuervergütung von = 1,164451 Ohm 1 Fl. 5 Kr. für die Groß- herzoglich Hessische Ohm Preußisch gewährt. III. Von Branntwein. 1a. Preußen* (ausschließlich der     Ohm (Preu-       6 10    30 Bei der Ausfuhr wird Hohenzollernschen Lande). ßisch) bei 50 eine Steuervergütung von 11 Silberpf. für Außerdem die bei Preußen Prozent Al- ein Quart zu 50 Prozent vorstehend zu I. von a. bis kohol nach Alkohol nach Tralles ge- I. aufgeführten Länder und Tralles währt. Landestheile, welche mit Preußen im engeren Vereine stehen. *In dem ehemaligen Kurfür- Bis zum 1. Juli 1868. stenthume Hessen (mit Aus- 8 Silberpfennige für ein schluß des Kreises Schmal- Quart zu 50 Prozent Al- kalden und der Grafschaft kohol nach Tralles. Schaumburg) werden bis zum 1. Juli 1868 erhoben . Desgl.             4 . .          7     . 1b.   Hohenzollernsche Lande, soweit     Eimer (Würt- 1    12    10 2/7     2        30 sie früher zu Hohenzollern- tembergisch) Sigmaringen gehörten.