— 136 — Den Freiwilligen (§§. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bun- des frei. Reserve- und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über. §. 18. Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung in denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem Gesetze vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich war, werden durch den Bundesfeldherrn erlassen. §. 19. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch besondere Verordnungen erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. November 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei.