— 142 — §. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln nach Maaßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865. (Gesetz-Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu. Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, verbindliche Kraft. §. 25. Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhalten- den Bundesangehörigen Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in das Bundesgebiet. §. 26. Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben die Bundeskonsuln die Mittel zur Milderung augenblicklicher Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion zu gewähren. §. 27. Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen sie die Befehlshaber derselben von den in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften und Ortsgebräuchen, sowie von etwa dort herrschenden epidemischen und ansteckenden Krankheiten unterrichten. §. 28. Wenn Mannschaften von Kriegsschiffen desertiren, so haben die Bundes- konsuln bei den Orts- und Landesbehörden die zur Wiederhabhaftwerdung der- selben erforderlichen Schritte zu thun. §. 29. Die Bundeskonsuln haben zum Schutze der von ihnen dienstlich zu ver- tretenden Interessen, insbesondere zum Transport von Verbrechern und hülfs- bedürftigen Personen, den Beistand der Befehlshaber der Kriegsschiffe in Anspruch zu nehmen. §. 30. Die Bundeskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen. §. 31.