— 145 — Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen der Monarchie zustehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben. §. 3. Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines General- konsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesen- heit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen Gerichtsbarkeit von seinem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter ausgeübt. §. 4. Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. §. 5. An dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu be- stimmenden Bezirke (§. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (§§. 1. und 2.) in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandtschaft als Delegirten der letzteren ausgeübt. §. 6. In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung, den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften. §. 7. Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, so werden sie dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen. §. 8. Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts tritt nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein. Bundes- Gesetzbl. 1867. 23 §. 9.