— 156 — lichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen zu Ende geführt. §. 60. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865. (L. S.) Wilhelm. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. (Nr. 24.)