— 157 — (Nr. 24.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Her- stellung der Küstenvertheidigung. Vom 9. November 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Zur Bestreitung der außerordentlichen Ausgaben für die Bundesmarine, soweit dieselben während der nächsten Jahre nach Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 70. der Verfassung des Norddeutschen Bundes ihre Deckung nicht finden, sowie zu den Kosten der Küstenvertheidigung sind die erforderlichen Geld- mittel bis auf Höhe von zehn Millionen Thaler durch eine verzinsliche Anleihe zu beschaffen, welche nach Maaßgabe des Bedarfs allmälig zu realisiren und der Marine-, resp. Militairverwaltung zu überweisen ist. §. 2. Die Zinsen dieser Anleihe und die Termine, in welchen dieselben zu zahlen sind, werden von dem Bundespräsidium festgesetzt. Nach dessen besonderer An- ordnung werden über die Anleihe Schuldverschreibungen, versehen mit Coupons über die Zinsen für vier Jahre und Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons, von der Bundes-Schuldenverwaltung ausgefertigt. Die folgenden Serien der Zinscoupons werden den Inhabern der mit der vorhergehenden Serie ausgege- benen Talons gegen deren Rückgabe verabfolgt; wird hiergegen vor der Aus- reichung der neuen Coupons Widerspruch erhoben, so erfolgt dieselbe an die Besitzer der Schuldverschreibungen gegen besondere Quittung. §. 3. Die Anleihe ist vom Jahre 1873. ab jährlich mit mindestens Einem Pro- zent des Schuldkapitals zu tilgen. Außerdem werden zur Tilgung der Anleihe die durch allmälige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen in der Art verwendet, daß dieselben dem Tilgungsfonds in ununterbrochener Zeitfolge zu- wachsen. Unerhoben gebliebene Zinsen verjähren binnen vier Jahren, von der Ver- fallzeit an gerechnet, und fallen demnächst dem Tilgungsfonds zu. Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu ver- stärken, oder auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Frist auf einmal zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht kein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund zu. §. 4.