— 158 — §. 4. Die zur Tilgung und Verzinsung dieser Anleihe erforderlichen Mittel müssen der Bundes-Schuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 5. Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimm- ten Fonds (§. 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrages von Schuldver- schreibungen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzu- lösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten März und September öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuldverschreibungen den Kapitalbetrag baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. Die letzteren verjähren in dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit zu Gunsten der Bundeskasse. Mit den Schuldverschreibungen sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. §. 6. In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen oder Zinscoupons finden die auf die Preußischen Staatsschuldscheine und deren Zins- coupons Bezug habenden §§. 1. bis 13. der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- papiere (Preußische Gesetz-Samml. von 1819. S. 157.) mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: a) Die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Bundes- Schuldenverwaltung gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Ge- schäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen. b) Das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Stadtgerichte zu Berlin. c) Die in den §§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch den Preußischen Staatsanzeiger oder die Zeitung, welche an seine Stelle tritt, und durch je eine der in Leipzig, Hamburg und Frank- furt a. M. erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Bundes- Schuldenverwaltung überlassen bleibt, erfolgen. §. 7.