— 161 — Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. № 12. (Nr. 26.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. Vom 30. Oktober 1867. Wir Wilhellm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1868. wird in Ausgabe auf 72,158,243 Thlr., nämlich auf 69,001,184 Thlr. an fortdauernden, und auf 3,157,059 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, und in Einnahme auf 72,158,243 Thlr. festgestellt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1867. (L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Bundes-Gesetzbl. 1867. 25 Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1867.